Unsere AGB

-
(Stand: 18.12.2000)

Allgemeine - Geschäfts - Bedingungen 


1.


1.1.  


1.2.  


1.3.  



1.4.

-
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Systemanalyse Schwarz in folgenden Absätzen als "SAS24" genannt.

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle 
derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an unseren Kunden 
in allen Vertragsabschnitten.
Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen Verträgen  vereinbart, denen diese AGB zugrunde gelegt werden. Die Verträge bedürfen 
der Schriftform. 
Alle Leistungen von
SAS24 erfolgen aufgrund dieser AGB.  Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden erkennt  SAS24 nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und 
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 

Ausgenommen der AGB von SAS24 sind Lieferungen, Leistungen und Angebote
die über Partnerunternehmen direkt an den Kunden weitergeleitet werden.
-


2.

2.1.

2.2.
-
Angebot

Angebote von
SAS24 sind immer unverbindlich und freibleibend. Erst durch eine schriftliche Bestätigung von SAS24 gelten die Bestellungen als angenommen.
SAS24 behält sich technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen
Unterlagen sowie Konstruktions-, Modell- und Materialänderungen im Zuge
des technischen Fortschritts oder bei Veränderungen der Marktsituation vor.
Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte gegen 
SAS24 herleiten.
-

3.

3.1.
3.2.



3.3.




3.4.

3.5.



3.6.



3.7.


3.8




3.9.

3.10.
-
Zahlungsbedingungen

Alle Preise gelten ab dem Geschäftssitz von
SAS24.
Allen angegebenen Preisen wird die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet. Sollten laufende Leistungen geschuldet sein, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung
geltende Umsatzsteuersatz entscheidend.
Unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist ist
SAS24 berechtigt, regelmäßig fällige Nutzungsgebühren durch schriftliche Mitteilung an den Kunden zu erhöhen. Im
Fall einer mehr als zehnprozentigen Erhöhung der Gebühren ist der Kunde zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen berechtigt.
Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens zwölf Monate liegen.
Fälligkeit tritt zu dem jeweils vereinbarten Fälligkeitsdatum bzw. bei Lieferung ein. Die Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten.
Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden kann
SAS24 dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann SAS24 die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
Gegen eine Forderung von
SAS24 kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit SAS24 kann der Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
SAS24 ist berechtigt, Wechsel oder Schecks abzulehnen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen und sofort fällig.
Leistungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Kundenangaben, Kosten für Sonderleistungen oder Kosten für nicht nachprüfbare Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauch sind vom Kunden zu tragen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Datenträger und sonstiges Zubehör zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert zu berechnen.
SAS24 ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
Sofern nicht anders vereinbart, ist die Rechnung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
-

4.

4.1.


4.2.




4.3.




4.4.
-
Zahlungsverzug

Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt, ist
SAS24, unbeschadet aller  sonstigen Rechte berechtigt, die Hard- und Software zurückzunehmen und  anderweitig darüber zu verfügen. 
Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann
SAS24 Zinsen in Höhe des von den  Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite,  mindestens jedoch 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,  zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, verlangen. Anfallende Zinsen  sind sofort fällig. 
Gerät der Kunden mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte  für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist
SAS24  berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. 
Er kann die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Wechsel 
und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern. 
Sobald der Annahmeverzug eintritt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs 
und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
-

5.

5.1.






5.2.








5.3.




5.4.





5.5.






5.6.




5.7.


-
Eigentumsvorbehalt

Leistungen aus diesem Vertrag bleiben bis zur Erfüllung aller Zahlungen, auch künftiger Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum von
SAS24. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden und gilt ebenso für alle Begleitmaterialien. Wurden nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt, gilt die vorstehende Regelung für die übergebenen Datenträger entsprechend.
Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verändern, verarbeiten oder in sonstiger Weise an seine Anforderungen anpassen. Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht im Verzug befindet und die Lizenzbedingungen von
SAS24 nicht entgegenstehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht verpfändet oder sicherheitsübereignet werden. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit in vollem Umfang an.
Der Kunde weist auf das Eigentum von
SAS24 hin, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere durch Pfändung zugreifen.
SAS24 wird dann unverzüglich benachrichtigt. Gerichtliche, außergerichtliche oder sonstige Kosten, die durch einen solchen Zugriff entstehen, werden vom Kunden getragen. Für mögliche Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang.
Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann
SAS24 die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder gegebenenfalls die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch SAS24 bedeutet vorbehaltlich der Geltung anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen keinen Rücktritt vom Vertrag.
Wird die gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt dies für
SAS24 als Hersteller. Jedoch entsteht daraus keine Verpflichtung für SAS24. Wenn das Eigentum oder Miteigentum von SAS24 durch Verbindung erlöschen sollte, so gilt bereits mit Vertragsunterzeichnung, daß das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilig (Rechnungswert) an SAS24 übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum von SAS24 für diesen Fall unentgeltlich.
Hard- und Software, die für Test- und Vorführzwecke geliefert wurde, bleibt im Eigentum von
SAS24. Sie darf vom Kunden nur im Rahmen der besonderen Vereinbarung mit SAS24 genutzt werden. Diese Vereinbarung darf zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes sind alle Teile der Hard- und Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert an SAS24 zurückzugeben.
Sollten von der zur Verfügung gestellten Software Kopien angefertigt worden sein, so sind diese nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu vernichten. Dies gilt auch, wenn für die Software vertraglich ein begrenztes Nutzungsrecht (Leasing, Miete) eingeräumt wurde.
-

6.

6.1.







6.2.







6.3.
6.4.






6.5.








6.6.







6.7.

-
Lieferungen

Mit der Hingabe der Hard- und Software einschließlich der Begleitmaterialien an den Kunden ist die Lieferung und der Gefahrenübergang erfolgt. Bei der Versendung von Hard- und Software geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Sendung an den Transportunternehmer übergeben wurde. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden von
SAS24 oder wird dieser unmöglich, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden wird eine Versicherung der Hard- und Software gegen Transportschäden abgeschlossen.
Termine und Fristen, die von
SAS24 genannt werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Liefertermine gelten nur insoweit, wie SAS24 selber richtig und rechtzeitig beliefert wird. Die Termine und Fristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch SAS24 und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte von SAS24 um die Zeit, in der der Kunde im Zahlungsverzug ist. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen zulässig, wenn die Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
Der Kunde hat die Pflicht, die Hard- und Software fristgerecht entgegenzunehmen.
Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß (Absatz 9) nicht rechtzeitig nachkommt, so verlängert sich die Leistungs- und Lieferfristen entsprechend. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nachkommen, so ist
SAS24 zur Kündigung des Vertrages berechtigt. SAS24 wird dann von seinen vertraglichen Leistungspflichten frei. Darüber hinaus hat SAS24 das Recht, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen sind Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die
SAS24 die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, von SAS24 nicht zu vertreten. Dazu gehören Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Anordnung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten von SAS24 eintreten. SAS24 ist dann berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Außerdem kann SAS24 wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
Erst wenn der Kunde schriftlich mit einer Nachfrist von 4 Wochen
SAS24 zur Leistung aufgefordert hat, gerät dieser in Verzug. Im Falle des Verzuges kann der Kunde einen Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzugs geltend machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung jedoch höchstens bis zu 5% des Auftragswertes betragen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit durch SAS24.
Durch nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
-


7.

7.1


7.2



7.3



7.4





7.5






7.6



7.7



7.8




7.9
-
Gewährleistung

Nach dem Stand der Technik lassen sich Fehler in EDV-Programmen nicht völlig ausschließen. Die gelieferte Hard- und Software ist frei von herstellungs- und sonstigen gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln.
Die vertragliche Gewährleistung ist auf sechs Monate ab Übergabe bzw. ab Abnahme, soweit diese vereinbart wurde, beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen
SAS24 stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
Wenn
SAS24 dem Kunden Standardsoftware Dritter überläßt, so sind die Garantie-Erklärungen Teil der vorliegenden Vereinbarung. Der Kunde kann dann Ansprüche aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten geltend machen. Eine Gewährleistung oder Haftung, die über den Inhalt der Erklärung 
dieses Dritten hinausgeht, ist ausgeschlossen.
Sobald Mängel an Hard- und Software auftreten, teilt dies der Kunde
SAS24 unverzüglich mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die geliefert Hard- und Software auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen sind innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Mängelbilder sind so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.
Die Mängel werden von
SAS24 in angemessener Frist durch Übergabe und Installation neuer Hardwarekomponenten oder einer neuen Programmversion beseitigt. Voraussetzung ist, daß die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar sind. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die SAS24 nicht zu vertreten hat, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Kunden zu tragen.
Wird die Hard- oder Software durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde nachweisen, daß die jeweilige Änderung oder Erweiterung den Mangel nicht verursacht oder mitverursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.
Eine Haftung durch
SAS24 für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Fehler und Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, unübliche Betriebsbedingungen oder auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel zurückzuführen sind, schließen einen Gewährleistungsanspruch aus.
Der Kunde kann den Vertrag wandeln, wenn wiederholte Nachbesserungsversuche durch
SAS24 erfolglos bleiben und dem Kunden durch die Übernahme weiterer Programmversionen oder Hardwarekomponenten unzumutbare Nachteile entstehen.
Die bis zur Wandlung bezogenen Nutzungen sind 
SAS24 vor Rückerstattung des Erwerbspreises zu zahlen. Insoweit hat SAS24 ein Zurückhaltungsrecht.
Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten des Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.
-

8.

8.1





8.2


8.3


8.4
-
Haftung

SAS24 wird eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, Verzug, Unmöglichkeit anfängliches Unvermögen sowie für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften bezüglich vertragswesentlicher Pflichten übernommen. Die Haftung ist begrenzt auf vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch für den Erfüllungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden und Datenverluste.
Für eine Datenrekonstruktion haftet
SAS24 nur, wenn die Daten vom 
Kunden ausreichend aktuell und vollständig, das heißt täglich, gesichert wurden. 
Die Rekonstruktion muß mit vertretbarem Aufwand möglich sein.
SAS24 übernimmt keine Haftung für Ausfallzeiten, in denen das Angebot aus, vom SAS24 unverschuldeten, Gründen nicht über elektronische Netze empfangen werden kann.
Haftungs- und Schadensersatzansprüche beschränken sich auf den Auftragswert.
-

9.

9.1




9.2


9.3






9.4






9.5


9.6
-
Kundenpflichten

Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen über die Hard- und Software 
sowie die vorvertragliche und vertragliche Korrespondenz während der gesamten  Nutzungsdauer und auch nach deren Beendigung vertraulich zu behandeln. 
Die Informationen sollen keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Die Mitarbeiter des Kunden werden entsprechend verpflichtet.
Die Hard- und Software wird vom Kunden vor einem unbefugten Zugriff oder 
Zugang Dritter geschützt. Diese Verpflichtung gilt für den Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden und erstreckt sich auf das gesamte Unternehmen.
Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung von
SAS24 erforderlich sind. Sollkonzepte, Organisationskonzepte und Vorschläge sowie Software ist unverzüglich nah der Lieferung oder der Erstellung beim Kunden förmlich abzunehmen. Nutz der Kunde die ihm übergebene Hard- und Software oder sind 
vier Wochen nach Übergabe der Hard- und Software verstrichen, ohne daß Mängel mitgeteilt wurde, so gilt die Abnahme als erfolgt.
SAS24 kann jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu der überlassenen Software verlangen, um von dem Programm eine Kopie zu erstellen. 
Es ist Aufgabe des Kunden, soweit keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde, das einer Programmentwicklung zugrundeliegende Pflichtenheft zu erstellen. Durch Unterschrift auf dem Pflichtenheft bestätigt der Kunde, daß die Mengen- und Zeitangaben sowie die weiteren Informationen in dem Pflichtenheft vollständig und umfassend sind.
Der Kunde übernimmt die Haftung für die Verletzung dieser Vertragsverpflichtungen. Die Haftung umfaßt auch die unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien sowie deren mehrfache Nutzung oder Überlassung an Dritte.
Der Kunde versichert, daß die Urheberrechte und andere Rechte Dritter an übermittelten und von
SAS24 zu verarbeitenden Daten beim Kunden liegen. Der Kunde berechtigt SAS24 den Zugriff zum Angebot für Dritte zu sperren, falls durch die im Internet hinterlegten Daten Ansprüche Dritte verletzt werden und/oder der Kunde nicht zweifelsfrei als Rechtsinhaber bestimmt werden kann. Erbringt der Kunde einen Beweis für die Unbedenklichkeit der Inhalte, wird das Angebot wieder freigeschaltet.
-

10.
-
Datenschutz

Werden im Rahmen der Tätigkeiten von
SAS24 personenbezogene Daten verarbeitet, so wird SAS24 geltendes Datenschutzrecht beachten. Darüber hinaus werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen oder mit dem Kunden vereinbart, um den notwendigen Datenschutz zu gewährleisten.
-

11.
Webdesign & Marketing
Datensicherheit

Der Kunde stellt
SAS24 von sämtlichen Ansprüchen hinsichtlich überlassener Daten frei. Soweit die Daten, in gleich welcher Form, an SAS24 übermittelt werden, verpflichtet sich der Kunde zur Sicherung der Daten. Für den Fall des Datenverlustes verpflichtet sich der Kunde, die betreffenden Datenbestände unentgeltlich zu übermitteln.
Webdesign & Marketing

12.

12.1


12.2





12.3





12.4


12.5


12.6
-
Schutzrechte für SAS24

Vorhanden Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise von
SAS24 in der Hard- und Software werden vom Kunden nicht beseitigt. Sie sind auch in erstellte Kopien der Programme aufzunehmen.
SAS24 ist und bleibt Inhaber aller Rechte an der Software, die dem Kunden übergeben wurde. Dies gilt auch für Teile der Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteter Software einschließlich der dazugehörigen Materialien. Auch wenn der Kunde die Software im vertraglich zulässigen Rahmen ändert und mit eigener Software oder Software eines Dritten verbindet, bleibt der Sa.-Schwarz Inhaber aller Rechte. Entsprechendes gilt für die erworbene Hardware.
Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an Programmen von
Sa.-Schwarz behauptet, so ist SAS24 berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Softwareänderungen beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Kunde verpflichtet sich, SAS24 unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten geltend gemacht wird.
Die Hard- und Software darf nur zu eigenen Zwecken des Kunden eingesetzt werden, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Der Einsatz 
eines Programms auf mehreren Rechnern ist im Vertrag besonders zu genehmigen.
Von gelieferten Programmen und Teilen des Programms darf der Kunde Kopien zu Sicherungszwecken erstellen. Von Begleitmaterialien dürfen Kopien nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von
SAS24 erstellt werden.
Gegenüber
SAS24 haftet der Kunde für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben.
-

13.

13.1

13.2



13.3
-
Abtretung von Rechten

Nur mit vorheriger Zustimmung von
SAS24 kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten.
SAS24 ist berechtigt, die ihm aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Er kann sämtliche Pflichten durch Dritte im Rahmen des Auftragsverhältnisses erfüllen lassen. Der Kunde nimmt dann die erbrachte Leistung als Leistung von SAS24 an.
Ein Wechsel des Vertragspartners seitens von
SAS24 ist zulässig. Wurden 
die Pflichten durch einen Dritten übernommen, hat der Kunde ein außerordentliches  Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht ist allerdings innerhalb von vier Wochen nach bekanntwerden des Wechsels des Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.
-

14.

14.1



14.2
-
Vertragslaufzeit, Kündigung

Der Kunde kann nur die Kündigung oder den Rücktritt erklären, wenn seitens von
SAS24 eine vereinbarte und verlängerte Lieferungs- und Leistungspflicht überschritten wurde. Des weiteren muß für die Kündigung oder den Rücktritt eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen sein.
Wurde im Vertrag keine ausdrückliche Kündigungsfrist vereinbart, so gilt eine Frist zur Kündigung von drei Monaten zum Quartalsende.
-

15.

15.1

15.2
Webdesign & Marketing
Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Brühl (Sitz von
SAS24).

Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Schwetzingen (Firmen Sitz von
SAS24) als vereinbart.
Webdesign & Marketing

16.

16.1

-
Anwendbares Recht

Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abgedungen. Für die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und
SAS24 gilt ansonsten das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
-

17.

17.1



17.2

Webdesign & Marketing
Allgemeine Vertragsbestimmungen

Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.
Webdesign & Marketing

-
Mit freundlichen Grüßen Ralf Schwarz
<< Startseite Nach oben >>